Neunte Verordnungüber Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung –9. SARS-CoV-2-EindV)
Achte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Achte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung — 8. SARS-CoV-2-EindV)
+++ Sachsen-Anhalt nimmt zahlreiche Corona-Einschränkungen zurück +++
Am 17.06.2021 trat die 14. Eindämmungsverordnung in Kraft
Für alle Schülerinnen und Schüler, für Lehrkräfte und das weitere ... weiter lesen
Sachsen-Anhalt setzt Lockerungen der Corona-Regelungen um
Angesichts des rückläufigen Infektionsgeschehens hat Sachsen-Anhalts Landesregierung weitere Öffnungsschritte beschlossen. Voraussetzung für die nächsten Lockerungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten ist eine ... weiter lesen
Die Landesregierung hat heute die 12. Corona-Eindämmungsverordnung für Sachsen-Anhalt beschlossen. Danach sind bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 vorsichtige Öffnungsschritte möglich. Das betrifft vor allem Pflegeeinrichtungen ... weiter lesen
Das Land Sachsen-Anhalt hat die 11. Corona-Eindämmungsverordnung veröffentlicht. Die wesentlichen Punkte im Überblick:
Kontaktbeschränkung: 5 Personen aus 2 Haushalten
Termin-Einkauf möglich
Modellprojekte für ... weiter lesen
Sachsen-Anhalt bleibt bis zum 10. März im Lockdown. Das Bundesland setzt damit die Vereinbarungen zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Länder um.
Die Maßnahmen sind notwendig, um trotz eines ... weiter lesen
Aufgrund von § 32 Satz 1 und § 54 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 desInfektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), wird ... weiter lesen
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und 30 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl.IS.1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 ... weiter lesen
Aufgrund von § 32 Satz 1 und § 54 Satz 1 in Verbindung mit § 28 a Abs.1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl.IS.1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl.IS.3136), wird ... weiter lesen
Die Risiken der COVID-19-Pandemie erfordern ein neues gesellschaftliches Verständnis des sozialen Umgangs, eine bedarfsgerechte Informationskultur sowie eine stärkere Selbstbeobachtung und Selbstdisziplin.