BCKategorie 21.09.2015 09:27:53 Uhr

Sonderrechte nach § 46 der Straßenverkehrsordnung

Gemäß Nummer I der VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO dürfen Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde, die im Besitz einer Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen sind,

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots bis zu drei Stunden parken (Auslegung der Parkscheibe ist erforderlich
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer überschreiten
  • an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" oder "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten parken
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben parken
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden unter Auslage der Parkscheibe
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, parken

sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die zulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.



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