BCKategorie 21.09.2015 09:27:53 Uhr
Sonderrechte nach § 46 der Straßenverkehrsordnung
Gemäß Nummer I der VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO dürfen Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde, die im Besitz einer Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen sind,
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots bis zu drei Stunden parken (Auslegung der Parkscheibe ist erforderlich
- im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer überschreiten
- an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" oder "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten parken
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
- gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben parken
- auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden unter Auslage der Parkscheibe
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, parken
sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die zulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.