BCKategorie 21.09.2015 09:27:53 Uhr

Bürgerberatungstag des Landesbeauftragten

•SED-Unrechtsbereinigungsgesetze: neue Fristen, Monatliche Zuwendung Opferrente“; Kinderheime
•Anträge nach sowjetischer Inhaftierung/Internierung
•Anträge auf Akteneinsicht in die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes(Personalausweis erforderlich)

Di, 20.09.   9–17 Uhr,  imGewölbesaal des Kreuzganges, Domplatz 49, 38820 Halberstadt

Veranstalter:Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR in Sachsen-Anhalt, Klewitzstraße 4, 39112 Magdeburg,
Tel.: 03 91 / 5 67-50 51, Fax: 03 91 / 5 67-50 60.

Hintergrundinformationen:
Zur Minderung der Folgen von SED-Unrecht wurden durch den Deutschen Bundestag drei Rehabilitierungsgesetze beschlossen: Das Strafrechtliche Reha­bili­tierungsgesetz (StrRehaG von 1992) sowie das Verwaltungs­recht­li­che und das Berufliche Rehabilitierungs­gesetz (VwRehaG und BerRehaG von 1994).
Am 29.8.2007 trat das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR in Kraft. Damit wurde die besondere Zuwendung für Haftopfer (250 € monatlich, einkommensabhängig) eingeführt.

Am 9.12.2010 trat das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriftenfür Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR in Kraft. Damit wurden dieFristen für Rehabilitierungs- und Folgeanträge um acht Jahre verlängert (also bis 31.12.2019).

Die Strafrechtliche Rehabilitierung einer Verurtei­lung oder einer außerhalb eines Straf­verfahrens erfolgten gerichtlichen (behördlichen) Entscheidung mit Anord­nung zur Freiheits­entziehung erfolgt durch das Landgericht am Sitz des früheren (DDR‑)Bezirks, wenn diese Entscheidung der politischen Verfolgung oder sonstigen sach­fremden Zwecken gedient hat.

Jede strafrechtliche Rehabilitierung begründet für den Betroffenen Ansprüche auf soziale Ausgleichsleistungen, sofern er nicht gegen Grund­sätze der Menschlichkeit oder Rechts­staat­lich­keit verstoßen hat, d. h. Kapital­entschädi­gung (306,78 Euro pro angefangenen Haftmonat). Die Nachzahlung zur bereits gewährten Kapitalentschädigung erfolgt nur auf Antrag des Betroffenen (oder der Erben – nur, wenn der Verstorbene bereits eine Zahlung bean­tragt hatte). Zusätzlich besteht ein Anspruch auf berufliche Rehabilitierung zum Ausgleich eventueller Nachteile in der Rentenver­sicherung. Für die berufliche und verwaltungsrechtliche Rehabilitierungzuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das Verwaltungsunrecht bzw. die berufliche Benach­teiligung (z. B. Verlust des Arbeits- oder Studienplatzes aus pol. Gründen) stattgefunden haben. Hierzu gibt es als Folgeleistung unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleichsleistung in Form einer monatlichen Zahlung von 184 Euro(bzw. für Rentner von 123 Euro).

Die stattfindenden Veranstaltungen und Beratungstage werden unterstützt von der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur. Mitarbeiter des Landesbeauftragten ermöglichen am Beratungstag, Anträge auf Akteneinsicht gegen Vorlage des Personalausweises zu stellen und führen Beratungen zur Antragstellung durch.


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