Berechtigung Mitarbeiter Vollstreckung
Der Ausweisinhaber ist Mitarbeiter Vollstreckung
Die gesetzliche Grundlage ist der § 8 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG LSA).
(1) Die Vollstreckungsbehörde führt Vollstreckungshandlungen, die Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, durch besonders bestellte Bedienstete aus.
(2) Vollstreckungsbeamte müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.