elektronischer Identitätsnachweis Aktivierung nachträglich

Leistungsbeschreibung

Sie können jederzeit (während der Gültigkeit des Personalausweises) schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die bisher nicht aktivierte Funktion des elektronischen Identitätsnachweises von nun an nutzen wollen.

Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich ein.

Voraussetzungen

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
  • Besitz eines Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt

Zuständige Stelle

Keine Organisationseinheit angegeben/gefunden.
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