Informationen der Stadt Halberstadt für Wohnungsgeber und Mieter
Mit dem 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft, welches das bisherige Melderechtsrahmengesetz sowie die Landesmeldegesetze ablöst.Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt.
Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.
Aus diesem Grund möchten wir auf folgende Änderungen hinweisen:
Wer eine neue Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht und keine Wohnung im Inland bezieht, ist dazu verpflichtet sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Bürgerbüro) zu melden.
Ab dem 01. November 2015 muss mit der Anmeldung bzw. Abmeldung der Wohnung die meldepflichtige Person dann unter anderem die Wohnungsgeberbescheinigung
(§ 19 Bundesmeldegesetz) vorlegen.
Die Bescheinigung ist vom Wohnungsgeber im Rahmen der zwei Wochen auszufüllen und der meldepflichtigen Person auszuhändigen. Sie ist beim Bürgerbüro bei der An-, Ummeldung bzw. Abmeldung abzugeben.
Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte, wie z.B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können jedoch auch Wohnungseigentümer sein oder auch Hauptmieter, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten. Sie haben nach § 19 Bundesmeldegesetz eine Mitwirkungspflicht bei Meldevorgängen.
Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.
Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzung nicht und reicht daher nicht aus.
Den Vordruck zur Wohnungsgeberbescheinigung erhalten Sie
• im Bürgerbüro der Stadt Halberstadt sowie
• im Downloadbereich
Ihr Bürgerbüro