Informationen der Arbeitsagentur zum Thema Kurzarbeit
Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betreffen viele Branchen, vor allem das Hotel- und Gaststättengewerbe, die Veranstaltungsbranche und Freizeiteinrichtungen sowie Kulturschaffende. „Neben den Liquiditätshilfen vom Bund und der Landesregierung Sachsen-Anhalt für Unternehmen und Selbstständige ist Kurzarbeit ein wichtiges Instrument, um die Arbeitsausfälle und finanziellen Einbußen abzufedern.
Es ist uns wichtig, dass wir den betroffenen Unternehmen mit der Unterstützung ein Stück Sicherheit geben können“, sagt Heike Schittko, Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Halberstadt.
Kurzarbeit muss durch Arbeitgeber rechtzeitig angezeigt werden. Unternehmen, die bereits Kurzarbeit angezeigt haben, sollten beachten, dass sie eine neue Anzeige stellen müssen, wenn der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist. Genauso verhält es sich, wenn Firmen drei Monate in Folge Kurzarbeit nicht in Anspruch genommen. Auch dann muss nach dem Gesetz eine neue Anzeige bei der Arbeitsagentur gestellt werden.
Ein Beispiel:
Ein Unternehmen hat im April Kurzarbeit für 12 Monate angezeigt und genehmigt bekommen. Für die Monate April bis Juni wurde Kurzarbeit abgerechnet. Von Juli an wurde keine Kurzarbeit mehr genutzt und abgerechnet. Damit ist drei Monate in Folge (Juli bis September) keine Abrechnung der Kurzarbeit erfolgt. Ab November soll wieder Kurzarbeit genutzt werden. In diesem Fall ist eine neue Anzeige der Kurzarbeit zwingend erforderlich. Andernfalls kann keine Kurzarbeit in Anspruch genommen werden.
„Wir rechnen mit einem erneuten Ansturm bei Kurzarbeit. Bereits im Frühjahr haben wir unsere Mitarbeiter geschult, die die Teams personell verstärken können“, sagt Schittko. Für Beratungen zur Kurzarbeit steht der Arbeitgeber-Service unter der Rufnummer 0800 4 5555 20 oder unter (0 39 41) 40 880 zur Verfügung. Auf der Internetseite www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit finden Unternehmen und Beschäftigte auf fast alle Fragen eine Antwort.
Formulare zur Beantragung und Abrechnung der Kurarbeit sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de zu finden. Zusätzlich gibt es einen Chatbot, der bei dem Ausfüllen der Anzeige für Kurzarbeit hilft. Dieser ist abrufbar unter https://kurzarbeit-einfach.de .
Kurzarbeit und Weihnachtsgeld
Zum Jahresende erhalten viele Beschäftigte mit dem Weihnachtsgeld eine Einmalzahlung. Diese einmaligen Sonderzahlungen können bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden und sind nicht erstattungsfähig.
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt, also zwischen dem, was die Arbeitnehmer verdienen sollten und dem, was sie tatsächlich verdienen. Einmalig gezahlte Entgelte, wie etwa Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, können bei der Berechnung des Soll-Entgeltes und des Ist-Entgeltes nicht berücksichtigt werden. Unternehmen können dafür auch keine Erstattung im Rahmen des Kurzarbeitergeldes erhalten.
Weil das Weihnachtsgeld bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden kann, sind dafür auch keine Sozialversicherungsbeiträge erstattungsfähig.
Hinweis für Familien: Kinderzuschlag
Familien mit geringem Einkommen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Kinderzuschlag – zusätzlich zum Kindergeld. Da sich das Einkommen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld verringert, könnten Familien dadurch auch einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben. Zusätzlich dazu werden Familien z. B. durch wegfallende KiTa-Gebühren oder andere Zuschüsse finanziell unterstützt.
Tipp: Wenn Familien schnell wissen möchten, ob Sie den Kinderzuschlag erhalten können, kann das interaktive Video-Tool „KiZ-Lotse“ behilflich sein. Nach Eingabe der persönlichen Daten wird ermittelt, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Der Antrag auf Kinderzuschlag muss gesondert bei der Familienkasse gestellt werden.
Informationen zum Kinderzuschlag und zur Antragsstellung erhalten Familien unter www.familienkasse.de Rubrik Kinderzuschlag verstehen.