30.03.2020 - Corona-Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft

 

Kurzüberblick:

Der Bundestag und Bundesrat haben weitreichende Hilfen zur Unterstützung der Wirtschaft beschlossen. Es werden sowohl Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbst-ständige bereitgestellt als auch größere Unternehmen durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds unterstützt. Mit diesem Rundschreiben geben wir einen Überblick über die vielfältigen, jetzt beschlossenen wirtschaftsbezogenen Maßnahmen des Bundes.

 

 

 


Zuschüsse für kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler

Soforthilfe Kleinstunternehmer und Soloselbstständige
Für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe werden einmalige Soforthilfen unbürokratisch zur Verfügung gestellt. Die Soforthilfe ergänzt die Hilfen der Länder und kann mit den dortigen Hilfsprogrammen kombiniert werden. Eine Übersicht über die Soforthilfen der Länder ist als Anlage diesem Schreiben beigefügt.

Das Ziel ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und die Überbrückung von akuten Liquiditätseng-pässen (u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten). Für das Beziehen von Soforthilfen müssen Antragssteller wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge der Corona-Pan-demie nach dem 11. März 2020 nachweisen, somit darf das Unternehmen vor März 2020 nicht in wirt-schaftliche Schwierigkeiten geraten sein. Vorgesehen sind Soforthilfen für:

  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten: Einmalzahlung von bis zu 9.000 € für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen).
  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten: Einmalzahlung von bis zu 15.000 € für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen)


Grundsicherung für Selbstständige
Es werden 3 Milliarden Euro zur Grundsicherung von Selbstständigen zur Verfügung gestellt. Für eine schnelle Bewilligung ist die Bedürftigkeitsprüfung erst im Nachgang vorgesehen. Zudem wird auf die Of-fenlegung der Vermögensverhältnisse verzichtet. Diese Ausnahmen gelten für sechs Monate.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministerium.

Hilfen für große Unternehmen mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Der Wirtschaftsstabilisierungsfond richtet sich insbesondere an große Unternehmen und ermöglicht ne-ben den bereits beschlossenen Liquiditätshilfen über KfW-Programme großvolumige Stützungsmaßnah-men. Auch dient der Wirtschaftsstabilisierungsfonds der Refinanzierung der bereits beschlossenen KfW-Sonderprogramme. Der Fonds zielt auf die Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und auf die Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen. Denn deren Bestandsgefährdung hätte erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souve-ränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt. Der Fond ermöglicht dem Bund, sich direkt an Unternehmen zu beteiligen. Die Einrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist zunächst bis Ende 2021 befristet.

Zugang zum Fonds erhalten Unternehmen, die eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro aufwei-sen, Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielen und mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahres-durchschnitt beschäftigen. Zudem können auch kleinere Unternehmen im Bereich der kritischen Infra-struktur berücksichtigt werden. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds sieht Liquiditätsgarantien, Kapital-maßnahmen und die Refinanzierung als Stabilisierungsinstrumente vor.

Hilfe für kommunale Unternehmen

Von dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds können auch kommunale Unternehmen und Stadtwerke profi-tieren, wenn sie zwei der drei oben genannten Kriterien erfüllen. Der Deutsche Städtetag hat gegenüber dem Bund gefordert, dass auch den kommunalen Unternehmen die notwendige Unterstützung zukommt und sie zudem u.a. Liquiditätshilfen und Kreditprogramme in Anspruch nehmen können. Denn nicht nur privatwirtschaftliche Unternehmen leiden unter der Corona-Pandemie. Insbesondere diejenigen kommu-nalen Unternehmen geraten in eine existenziell bedrohliche Lage, die ihre Geschäftstätigkeit in den zur Zeit besonders betroffenen Wirtschaftsbereichen haben, wie beispielsweise Flughäfen, Messen, Veranstaltungs- und Kongresszentren, Häfen, Bäder und Kultureinrichtungen.

Kommunale Unternehmen, die wegen der Corona-Krise in Finanznöte geraten sind, können nun vorüber-gehend auch Betriebsmittelfinanzierungen über das Programm IKU - Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen der KfW-Bank in Anspruch nehmen.

KfW-Sonderprogramm für kleine, mittelständische und Großunternehmen

Das KfW-Sonderprogramm 2020 gilt ab dem 23. März 2020, Anträge können ab sofort gestellt werden. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen wie auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Voraussetzungen für KfW-Kredite wurden gelockert und die Konditionen wurden verbessert, um vielen Unternehmen helfen zu können. Die Mindestanforderungen an die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens wurden deutlich reduziert. Bei der Haftung für diese Kredite übernimmt die KfW den größten Teil (80 bis 90 Prozent). Dafür garantiert der Bund in Form von Bürgschaften. Das erleichtert Banken, Sparkassen und anderen Finanzierungspartnern die Kreditvergabe.

Kreditprogramm für alle Unternehmen
Die KfW-Bank bietet ein KfW-Sonderprogramm für junge und etablierte Unternehmen an. Unternehmen, die seit mindestens fünf Jahren bestehen, können einen KfW-Unternehmerkredit beantragen. Für jüngere Unternehmen ist der ERP-Gründerkredit vorgesehen. Der Höchstkreditbetrag liegt bei 1 Milliarde Euro, es werden verschiedene Laufzeiten von bis zu fünf Jahren angeboten.


Kreditprogramme für mittelständische und große Unternehmen
Der KfW-Kredit für Wachstum steht mittelständischen und großen Unternehmen zur Verfügung. Zudem wurde das KfW-Programm für Wachstum dahingehend erweitert, dass das Sonderprogramm Direktbeteiligung an Konsortialfinanzierung nun gewerblichen Unternehmen eine flexible Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen bietet.

Beantragung von Kurzarbeitergeld

Anträge auf Kurzarbeitergeld können nur von Unternehmen gestellt werden, wenn 10 Prozent der Be-schäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind (statt wie bisher ein Drittel). Neu einbezogen in den Kreis der Anspruchsberechtigten werden jetzt auch Leiharbeitnehmer. Zudem soll die bislang gel-tende Vorschrift gelockert werden, dass Arbeitszeitkonten geleert werden müssen bzw. den lt. Betriebs-vereinbarung zulässigen Negativsaldo aufweisen müssen. Derzeit laufen Gespräche der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) mit Gewerkschaften und der Bundesanstalt für Arbeit, damit das Kurzarbeitergeld auch für die kommunalen Unternehmen vollständig zur Geltung kommt.

Schutz vor Kündigungen auch für Gewerberaummietverträge

Die beschlossenen Formulierungshilfen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandmie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sehen vor, dass Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen dürfen, wenn die Mietschulden auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Die Ver-pflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pacht-verhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter be-stimmten Voraussetzungen verlängert werden.

Einschränkung der Insolvenzanfechtung

Kommunale Unternehmen haben nicht mehr zu befürchten, dass Zahlungen für erfolgte Leistungen, die vor dem Insolvenzverfahren eines Kunden erbracht wurden, nunmehr von dem Insolvenzverwalter des Kunden zurückverlangt werden können (Insolvenzanfechtung). Dieses betrifft Zahlungen, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 geleistet wurden bzw. werden. Hintergrund ist die Vermutung, dass die Insolvenz auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussicht zur Beseitigung der bestehenden Zahlungsunfähigkeit besteht, sofern der Kunde am 31. Dezember 2019 nicht bereits zahlungsunfähig war. War dem Unternehmen aber bekannt, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Kunden nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind, soll dieses nicht gelten. Diese Neuregelung ist Teil der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erst einmal bis zum 30. September 2020 für diejenigen Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie erheblichen wirtschaftlichen Schaden erleiden. In diesem Zusammenhang sind auch Haftungserleichterungen für die Geschäftsleitung vorgesehen.

Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmen und Verbraucher

Gleichzeitig wird Kleinstunternehmen und Verbrauchern über eine Moratoriumsregelung, die vorerst bis zum 30. Juni 2020 befristet ist, für bedeutsame Dauerschuldverhältnisse die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung eingeräumt, wenn die Umstände auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Damit soll sichergestellt werden, dass sie von Grundversorgungsleistungen wie Strom oder Telekommunikation, Gas und Wasser nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkom-men können. Für die Leistungsverweigerung sind folgende Kriterien festgelegt worden:

  • Das Dauerschuldverhältnis muss vor dem 8. März 2020 geschlossen worden sein, dann kann bis zum 30. Juni 2020 die Zahlungspflicht verweigert werden.
  • Die Zahlung ist Kunden pandemiebedingt nicht ohne Gefährdung seines Lebensunterhalts oder wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs möglich.

Die Verweigerung der Leistung kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährden würde.

Genehmigung der Unterstützungsmaßnahmen durch die EU-Kommission nach dem Beihilferecht

Die EU-Kommission hat die Unterstützungsmaßnahmen des Bundes mittlerweile auch vor dem Hinter-grund der Beihilfevorschriften genehmigt.

Vereinfachte Vergabe

Zudem sind die Vergaberegelungen für die öffentliche Hand erleichtert worden, wovon die Wirtschaft auch profitieren dürfte. Hierzu hatten wir Sie mit Schreiben vom 20. März 2020 ausführlich informiert und Ihnen das Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zugesandt.

Durchführung von virtuellen Gremiensitzungen

Damit Unternehmen verschiedener Rechtsformen auch weiterhin beschluss- und handlungsfähig bleiben, werden für das Jahr 2020 substanzielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen und Mitgliederversammlungen bestimmter Gesellschaftsformen wie der GmbH, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Europäische Aktiengesellschaft, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften geschaffen. Die Regelungen dazu sind in Artikel 2 der beschlossenen Formulierungshilfe eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht zu finden.

Quelle: Deutscher Städtetag
Stand: 27.03.2020

30.03.2020 - Corona-Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft

[(c): Stadt Halberstadt, Neue Medien]

 

Kurzüberblick:

Der Bundestag und Bundesrat haben weitreichende Hilfen zur Unterstützung der Wirtschaft beschlossen. Es werden sowohl Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbst-ständige bereitgestellt als auch größere Unternehmen durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds unterstützt. Mit diesem Rundschreiben geben wir einen Überblick über die vielfältigen, jetzt beschlossenen wirtschaftsbezogenen Maßnahmen des Bundes.

 

 

 


Zuschüsse für kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler

Soforthilfe Kleinstunternehmer und Soloselbstständige
Für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe werden einmalige Soforthilfen unbürokratisch zur Verfügung gestellt. Die Soforthilfe ergänzt die Hilfen der Länder und kann mit den dortigen Hilfsprogrammen kombiniert werden. Eine Übersicht über die Soforthilfen der Länder ist als Anlage diesem Schreiben beigefügt.

Das Ziel ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und die Überbrückung von akuten Liquiditätseng-pässen (u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten). Für das Beziehen von Soforthilfen müssen Antragssteller wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge der Corona-Pan-demie nach dem 11. März 2020 nachweisen, somit darf das Unternehmen vor März 2020 nicht in wirt-schaftliche Schwierigkeiten geraten sein. Vorgesehen sind Soforthilfen für:

  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten: Einmalzahlung von bis zu 9.000 € für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen).
  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten: Einmalzahlung von bis zu 15.000 € für 3 Monate (nicht zurückzuzahlen)


Grundsicherung für Selbstständige
Es werden 3 Milliarden Euro zur Grundsicherung von Selbstständigen zur Verfügung gestellt. Für eine schnelle Bewilligung ist die Bedürftigkeitsprüfung erst im Nachgang vorgesehen. Zudem wird auf die Of-fenlegung der Vermögensverhältnisse verzichtet. Diese Ausnahmen gelten für sechs Monate.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministerium.

Hilfen für große Unternehmen mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Der Wirtschaftsstabilisierungsfond richtet sich insbesondere an große Unternehmen und ermöglicht ne-ben den bereits beschlossenen Liquiditätshilfen über KfW-Programme großvolumige Stützungsmaßnah-men. Auch dient der Wirtschaftsstabilisierungsfonds der Refinanzierung der bereits beschlossenen KfW-Sonderprogramme. Der Fonds zielt auf die Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und auf die Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen. Denn deren Bestandsgefährdung hätte erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souve-ränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt. Der Fond ermöglicht dem Bund, sich direkt an Unternehmen zu beteiligen. Die Einrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist zunächst bis Ende 2021 befristet.

Zugang zum Fonds erhalten Unternehmen, die eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro aufwei-sen, Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielen und mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahres-durchschnitt beschäftigen. Zudem können auch kleinere Unternehmen im Bereich der kritischen Infra-struktur berücksichtigt werden. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds sieht Liquiditätsgarantien, Kapital-maßnahmen und die Refinanzierung als Stabilisierungsinstrumente vor.

Hilfe für kommunale Unternehmen

Von dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds können auch kommunale Unternehmen und Stadtwerke profi-tieren, wenn sie zwei der drei oben genannten Kriterien erfüllen. Der Deutsche Städtetag hat gegenüber dem Bund gefordert, dass auch den kommunalen Unternehmen die notwendige Unterstützung zukommt und sie zudem u.a. Liquiditätshilfen und Kreditprogramme in Anspruch nehmen können. Denn nicht nur privatwirtschaftliche Unternehmen leiden unter der Corona-Pandemie. Insbesondere diejenigen kommu-nalen Unternehmen geraten in eine existenziell bedrohliche Lage, die ihre Geschäftstätigkeit in den zur Zeit besonders betroffenen Wirtschaftsbereichen haben, wie beispielsweise Flughäfen, Messen, Veranstaltungs- und Kongresszentren, Häfen, Bäder und Kultureinrichtungen.

Kommunale Unternehmen, die wegen der Corona-Krise in Finanznöte geraten sind, können nun vorüber-gehend auch Betriebsmittelfinanzierungen über das Programm IKU - Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen der KfW-Bank in Anspruch nehmen.

KfW-Sonderprogramm für kleine, mittelständische und Großunternehmen

Das KfW-Sonderprogramm 2020 gilt ab dem 23. März 2020, Anträge können ab sofort gestellt werden. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen wie auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Voraussetzungen für KfW-Kredite wurden gelockert und die Konditionen wurden verbessert, um vielen Unternehmen helfen zu können. Die Mindestanforderungen an die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens wurden deutlich reduziert. Bei der Haftung für diese Kredite übernimmt die KfW den größten Teil (80 bis 90 Prozent). Dafür garantiert der Bund in Form von Bürgschaften. Das erleichtert Banken, Sparkassen und anderen Finanzierungspartnern die Kreditvergabe.

Kreditprogramm für alle Unternehmen
Die KfW-Bank bietet ein KfW-Sonderprogramm für junge und etablierte Unternehmen an. Unternehmen, die seit mindestens fünf Jahren bestehen, können einen KfW-Unternehmerkredit beantragen. Für jüngere Unternehmen ist der ERP-Gründerkredit vorgesehen. Der Höchstkreditbetrag liegt bei 1 Milliarde Euro, es werden verschiedene Laufzeiten von bis zu fünf Jahren angeboten.


Kreditprogramme für mittelständische und große Unternehmen
Der KfW-Kredit für Wachstum steht mittelständischen und großen Unternehmen zur Verfügung. Zudem wurde das KfW-Programm für Wachstum dahingehend erweitert, dass das Sonderprogramm Direktbeteiligung an Konsortialfinanzierung nun gewerblichen Unternehmen eine flexible Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen bietet.

Beantragung von Kurzarbeitergeld

Anträge auf Kurzarbeitergeld können nur von Unternehmen gestellt werden, wenn 10 Prozent der Be-schäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind (statt wie bisher ein Drittel). Neu einbezogen in den Kreis der Anspruchsberechtigten werden jetzt auch Leiharbeitnehmer. Zudem soll die bislang gel-tende Vorschrift gelockert werden, dass Arbeitszeitkonten geleert werden müssen bzw. den lt. Betriebs-vereinbarung zulässigen Negativsaldo aufweisen müssen. Derzeit laufen Gespräche der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) mit Gewerkschaften und der Bundesanstalt für Arbeit, damit das Kurzarbeitergeld auch für die kommunalen Unternehmen vollständig zur Geltung kommt.

Schutz vor Kündigungen auch für Gewerberaummietverträge

Die beschlossenen Formulierungshilfen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandmie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sehen vor, dass Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen dürfen, wenn die Mietschulden auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Die Ver-pflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pacht-verhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter be-stimmten Voraussetzungen verlängert werden.

Einschränkung der Insolvenzanfechtung

Kommunale Unternehmen haben nicht mehr zu befürchten, dass Zahlungen für erfolgte Leistungen, die vor dem Insolvenzverfahren eines Kunden erbracht wurden, nunmehr von dem Insolvenzverwalter des Kunden zurückverlangt werden können (Insolvenzanfechtung). Dieses betrifft Zahlungen, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 geleistet wurden bzw. werden. Hintergrund ist die Vermutung, dass die Insolvenz auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussicht zur Beseitigung der bestehenden Zahlungsunfähigkeit besteht, sofern der Kunde am 31. Dezember 2019 nicht bereits zahlungsunfähig war. War dem Unternehmen aber bekannt, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Kunden nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind, soll dieses nicht gelten. Diese Neuregelung ist Teil der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erst einmal bis zum 30. September 2020 für diejenigen Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie erheblichen wirtschaftlichen Schaden erleiden. In diesem Zusammenhang sind auch Haftungserleichterungen für die Geschäftsleitung vorgesehen.

Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmen und Verbraucher

Gleichzeitig wird Kleinstunternehmen und Verbrauchern über eine Moratoriumsregelung, die vorerst bis zum 30. Juni 2020 befristet ist, für bedeutsame Dauerschuldverhältnisse die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung eingeräumt, wenn die Umstände auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Damit soll sichergestellt werden, dass sie von Grundversorgungsleistungen wie Strom oder Telekommunikation, Gas und Wasser nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkom-men können. Für die Leistungsverweigerung sind folgende Kriterien festgelegt worden:

  • Das Dauerschuldverhältnis muss vor dem 8. März 2020 geschlossen worden sein, dann kann bis zum 30. Juni 2020 die Zahlungspflicht verweigert werden.
  • Die Zahlung ist Kunden pandemiebedingt nicht ohne Gefährdung seines Lebensunterhalts oder wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs möglich.

Die Verweigerung der Leistung kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährden würde.

Genehmigung der Unterstützungsmaßnahmen durch die EU-Kommission nach dem Beihilferecht

Die EU-Kommission hat die Unterstützungsmaßnahmen des Bundes mittlerweile auch vor dem Hinter-grund der Beihilfevorschriften genehmigt.

Vereinfachte Vergabe

Zudem sind die Vergaberegelungen für die öffentliche Hand erleichtert worden, wovon die Wirtschaft auch profitieren dürfte. Hierzu hatten wir Sie mit Schreiben vom 20. März 2020 ausführlich informiert und Ihnen das Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zugesandt.

Durchführung von virtuellen Gremiensitzungen

Damit Unternehmen verschiedener Rechtsformen auch weiterhin beschluss- und handlungsfähig bleiben, werden für das Jahr 2020 substanzielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen und Mitgliederversammlungen bestimmter Gesellschaftsformen wie der GmbH, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Europäische Aktiengesellschaft, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften geschaffen. Die Regelungen dazu sind in Artikel 2 der beschlossenen Formulierungshilfe eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht zu finden.

Quelle: Deutscher Städtetag
Stand: 27.03.2020

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Übersicht der Soforthilfsangebote für Kleinstbetriebe und Selbständige in den Bundesländern
(c) Deutscher Städtetag
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© Jeannette Schroeder E-Mail

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