Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz beantragen
Leistungsbeschreibung
Das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt gewährt jedermann voraussetzungslos Zugang zu amtlichen Informationen, die bei den Behörden des Landes, der Kommunen und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorhanden sind. Sonstige Organe und Einrichtungen des Landes unterfallen dem Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Anträge können grundsätzlich formlos gestellt werden. Betrifft der Antrag Daten Dritter, muss er begründet werden.
Rechtsbehelf
Widerspruch und Verpflichtungsklage sind zulässig, zusätzlich kann sich der Betroffene an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt als Streitschlichter wenden.
Was sollte ich noch wissen?
Der Antrag ist an die öffentliche Stelle zu richten, die über die begehrte Information verfügt.
Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit berät im Rahmen der Antragstellung. Er kann weiterhin Akten einsehen, die Behörden zu einer Stellungnahme auffordern, vermitteln, bei Verstößen auf ein ordnungsgemäßes Verfahren hinwirken und gegebenenfalls Verstöße beanstanden.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
Zuständige Stelle
1.6 Rat und Recht
Beschreibung
Das Ratsbüro finden Sie im Rathaus, Holzmarkt 1 und den Bereich Recht am Petershof, Saalbau, Domplatz 49
Öffnungszeiten
Montag: 09 - 12 und 13 - 16 UhrDienstag: 09 - 12 und 13 - 18 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 09 - 12 und 13 - 16 Uhr
Freitag: 09 - 12 Uhr
Angaben zur Barrierefreiheit
- Rollstuhlgerecht
- ja
- Aufzug vorhanden
- ja
Adressen
Holzmarkt 1
38820Halberstadt
Domplatz 49
38820Halberstadt
Kontakt
- Telefon:
- 03941 55 1022
Abteilungsleitung