Informationen zum Wohngeld

Öffnungszeiten:

Die Wohngeldbehörde der Stadt Halberstadt ist  für den Besucherverkehr regulär jeden

Dienstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr und
jeden Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

geöffnet.

Terminvereinbarungen sind außerhalb dieser Öffnungszeiten jederzeit möglich.

Terminanfragen können per E-Mail unter wohngeld@halberstadt.de gestellt werden.

Zuständigkeit:

Zur Abgabe des Wohngeldantrages wenden Sie sich bitte an die für die Wohngeldbewilligung zuständige Stelle. Diese ist für die Bürger der Stadt Halberstadt:

Stadtverwaltung Halberstadt
Abt. Ordnung
Wohngeldbehörde
Domplatz 49
38820 Halberstadt

Wohnen kostet Geld - oft zu viel für den, der ein geringes Einkommen hat. Deswegen gewährt der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld. Es wird als Zuschuss gezahlt.

Wohngeldarten:

Allgemeines Wohngeld als Mietzuschuss:

Mietzuschuss gibt es für:

• Mieter einer Wohnung,
• Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung,
• Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes,
• mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
• Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehr Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn sie in dem Hause wohnen,
• Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem sie wohnen, das je dochauch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als Eigenheim angesehen werden kann,
• Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.


Allgemeines Wohngeld als Lastenzuschuss:

Lastenzuschuss gibt es für Eigentümer:
      
• eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
• einer Kleinsiedlung,
• einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
• einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschafteilvoneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
• für Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts und
• für Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung beziehungsweise auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben.
Voraussetzung für den Lastenzuschuss ist, dass der Wohnrauminhaber den Wohnraum bewohnt und die Belastung dafür aufbringt.

Voraussetzungen:

Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt ab von drei Faktoren:

1. der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
2. der Höhe des Gesamteinkommens und
3. der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen.

Ausschluss:

Kraft Gesetzes sind Empfänger von Leistungen

• des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
• der Grundsicherung oder der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
• nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
• nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistung gehören

vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei o. g. Leistungen die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Antragsformulare finden Sie HIER


Wichtig: Bitte reichen Sie Ihren Antrag auf Wohngeld persönlich ein, um in einem umfassenden Beratungsgespräch eventuell offene Fragen klären zu können!

 
• Ratschläge und Hinweise

  • Wohngeld  - Ratschläge und Hinweise (PDF) des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (Stand Dezember 2013)
  • Wohngeldrechner - Der Wohngeldrechner der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin kann unentgeltlich für eine unverbindliche Berechnung der Beträge nach dem Wohngeldgesetz genutzt werden. Der Wohngeldrechner ersetzt nicht den Antrag auf Wohngeld.
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