Berechtigung Verwaltungsvollzugsbeamte

Der Inhaber dieses Dienstausweises wird auf der Grundlage des § 49 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2014 (GVBl. LSA S. 182, 183, ber. S. 380) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamte (VollzBeaVO) vom 07.02.1992 (GVBL. LSA S. 124), in den derzeit gültigen Fassungen, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zur Verwaltungsvollzugsbeamtin für das Gebiet der Stadt Halberstadt bestellt.

In seine Zuständigkeit fallen folgende Aufgaben:

  • Gewerbeüberwachung                                         § 1 (1) Ziff. 3VollzBeaVO
  • Sprengstoffwesen                                                 § 1 (1) Ziff. 4 VollzBeaVO
  • Obdachlosenunterbringung                                 § 1 (1) Ziff. 22 VollzBeaVO
  • Überwachung ruhender, fließender Verkehr        § 16 (1) und (2) VollzBeaVO                                     

für den Vollzug nachfolgender Aufgaben gemäß § 1 (2) VollzBeaVO:

1. Gefahrenabwehraufgaben nach § 89 (2) SOG LSA

2. Überwachungen von Satzungen der Stadt Halberstadt

3. Vollzug von Vorschriften des Gefahrhundegesetzes LSA § 17 (1) GefHG

4. Straßengesetz LSA (§ 20) + § 9 SOG LSA

Der Ausweisinhaber hat gemäß § 4 VollzBeaVO neben den allgemeinen Befugnissen der Verwaltungsbehörden nach § 13 SOG LSA auch die Befugnisse:

  • Identitätsfeststellung                               § 20 (1, 3 und 7) SOG
  • Platzverweisung                                       § 36 SOG
  • Durchsuchung von Sachen                      § 42 (1) SOG
  • Sicherstellen von Sachen                         § 45 SOG
  • Anwendung von Zwangsmitteln              § 53 – 55 SOG

Mit der Bestellung werden dem Ausweisinhaber gemäß § 4 VollzBeaVO für die Wahrnehmung der Aufgaben die allgemeinen Befugnisse der Polizei und der Verwaltungsbehörde nach § 13 SOG LSA übertragen. Sie wird gemäß § 20 Abs. 1, 3 und 7 SOG LSA zur Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen ermächtigt.

Der Umfang der Ausübung dieser Befugnisse wird insoweit beschränkt als die Art und der Umfang der Vollzugsaufgaben die Ausübung dieser Rechte nicht erfordern.

Im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben ist er berechtigt, gemäß den §§ 56, 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung mündlich Verwarnungen zu erteilen.

Der Vollzugsbeamte hat sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit durch den Dienstausweis auszuweisen.

Alle Behörden und Dienststellen werden gebeten, ihn bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeiten zu unterstützen.

Dieser Dienstausweis dient der Erkennung der Mitarbeiter und ist nicht übertragbar. Der Dienstausweis ist Eigentum der Stadt Halberstadt.

© Jeannette Schroeder E-Mail

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