Erdgrabstellen
Erdgrabstellen
Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde und beinhaltet die Überlassung eines Grabes zur Nutzung anlässlich eines Todefalles. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf verlängert werden. Eine Verlängerung ist auf Antrag und für die gesamte Grabstätte möglich.
Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben (verlängert) worden ist.
- Park 1 bis 25
- Nutzungszeit 20 Jahre
- Verlängerung ist möglich
- Urnenbeisetzungen sind möglich; bis zu 8 (Einzelgrab) und 16 (Doppelgrab)
Reihenerdgrab
Reihengrabstätten für Erdbestattungen werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Das Nutzungsrecht an der Reihengrabstätte erlischt nach Ablauf der Ruhezeit. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist grundsätzlich nicht zulässig.
In jeder Reihengrabstätte ist nur eine Erdbestattung erlaubt.
- Park 20
- Nutzungszeit 20 Jahre
- keine Urnenbeisetzungen
- Verlängerung ist nicht möglich
Rasengrab
Rasengrabstätten für Erdbestattungen werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. das Nutzungsrecht an der Rasengrabstätte erlischt nach Ablauf der Ruhezeit. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist grundsätzlich nicht zulässig.
In jeder Rasengrabstätte ist nur eine Erdbestattung erlaubt.
Nach erfolgter Bestattung reduziert sich die zu pflegende Fläche auf ca. 1m². Die Pflege der übrigen Fläche obliegt der Friedhofsverwaltung.
- Park 21
- Nutzungszeit 20 Jahre
- keine Urnenbeisetzungen
- Verlängerung ist nicht möglich