Berechtigung Obdachlosenunterbringung
Der Beschäftigte wird auf der Grundlage des § 49 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 22.05.2014 (GVBL. LSA 2014, 182, 183, ber. S. 380) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamte (VollzBeaVO) vom 07.02.1992 (GVBL. LSA S. 124) in den derzeit gültigen Fassungen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zum Verwaltungsvollzugsbeamten für das Gebiet der Stadt Halberstadt bestellt.
In seine Zuständigkeit fallen folgende Aufgaben:
1. die Obdachlosenunterbringung § 1 Abs. 1 Nr. 22 iVm. § 1 Abs. 2 Vollz- BeaVO
Mit der Bestellung wird dem Beschäftigten gemäß § 4 VollzBeaVO für die Wahrnehmung der Aufgaben die allgemeinen Befugnisse der Polizei und der Verwaltungsbehörde nach $ 13 SOG LSA übertragen. Er wird gemäß § 20 Abs. 1, 3 und 7 SOG LSA zur Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen, sowie gemäß § 36 SOG LSA der Platzverweisung ermächtigt. Dabei ist er berechtigt, gemäß 8 53 SOG LSA Zwangsmittel (88 54 bis 57 SOG LSA) anzuwenden.
Im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben ist er berechtigt, gemäß den §§ 56, 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung mündlich Verwarnungen zu erteilen.
Der Vollzugsbeamte hat sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit durch den Dienstausweis auszuweisen.