Berechtigung Verwaltungsvollzugsbeamtin nach § 49 SOG

Die Ausweisinhaberin wird auf der Grundlage des § 49 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2014 (GVBI. LSA S. 182, 183, ber. S. 380) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamte (VollzBeaVO) vom 07.02.1992 (GVBL. LSA S. 124), in den derzeit gültigen Fassungen, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zur Verwaltungsvollzugsbeamtin für das Gebiet der Stadt Halberstadt bestellt. 

In ihre Zuständigkeit fallen folgende Aufgaben: 

  • Gewerbeüberwachung 
  • Sprengstoffwesen 
  • Obdachlosenunterbringung 
  • Überwachung ruhender, fließender Verkehr 

§ 1 (1) Ziff. 3VollzBeaVO § 1 (1) Ziff. 4 VollzBeaVO § 1 (1) Ziff. 22 VollzBeaVO §16(1) und (2) VollzBeaVO 

Mit der Bestellung werden der Vollzugsbeamtin gemäß § 4 VollzBeaVO für die Wahrnehmung der Aufgaben die allgemeinen Befugnisse der Polizei und der Verwaltungsbehörde nach § 13 SOG LSA übertragen. Sie wird gemäß § 20 Abs. 1, 3 und 7 SOG LSA zur Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen ermächtigt. 

Der Umfang der Ausübung dieser Befugnisse wird insoweit beschränkt als die Art und der Umfang der Vollzugsaufgaben die Ausübung dieser Rechte nicht erfordern. 

Im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben ist sie berechtigt, gemäß den §§ 56, 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung mündlich Verwarnungen zu erteilen. 

Die Vollzugsbeamtin hat sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch den Dienstausweis auszuweisen. 

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